Der SpoBo Binnen ist die amtliche Erlaubnis zum Führen eines Sportfahrzeugs auf Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu nicht gewerblichen Zwecken. Es wird unterschieden, ob der Inhaber ein Motorboot, ein Segelboot oder ein Surfbrett führen darf. Ab einer Leistung an der Schraube von mehr als 3,68 kW (5 PS) ist der SBF Binnen (Motor) Pflicht. Der Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge über alles (Lüa) ohne Ruder und Bugspriet von unter 15 Meter.
Im Binnen- und Seebereich gilt eine Führerscheinpflichtgrenze von 11,03 kW (15 PS). Bei einer Nutzleistung von 3,68 kW (5 PS) bis zu einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) muss der Schiffsführer mindestens 16 Jahre alt sein. Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der Sportbootführerschein-See vorgeschrieben.
Auf den Binnenschifffahrtstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins gilt die Altersgrenze von 16 Jahren auch für das fahrerlaubnisfreie Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kW (15 PS) und unter 15 m Länge. Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der Sportbootführerschein-Binnen vorgeschrieben.
Auf dem Rhein gilt unverändert die Fahrerlaubnispflicht für Sportboote mit einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS).
Zum Führen von Segelsurfbrettern im Binnenbereich ist kein Sportbootführerschein mehr erforderlich.
Der genaue Wortlaut der Änderungen seit dem 16.10.2012 (Bundesgesetzblatt Nr. 47 Teil I S) kann hier nachgelesen werden: www.bgbl.de
- Die Prüfungen zum Erwerb des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtstraßen können bei allen Prüfungsausschüssen des Deutschen Segler-Verbands und auch im Ausland abgelegt werden.
- Alle Theorie- und Praxisprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedenen Orten abgelegt werden.
- Es reicht grundsätzlich aus, wenn die Antragsunterlagen und Gebühren spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss eingegangen sind.
- Die Sperrfrist von vier Wochen für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen entfällt; die Prüfungen können jedoch nicht an demselben Tag wiederholt werden.
- Für das fahrerlaubnisfreie Führen von Sportbooten besteht keine Altersgrenze mehr.
- Sowohl die Besitzer der alten Sportbootführerscheine als auch die des neuen Führerscheins dürfen künftig auf Binnenschifffahrtsstraßen Sportboote von weniger als 20 Meter Länge führen. Einzige Ausnahme: Auf dem Rhein dürfen Sportboote von weniger als 15 Meter Länge geführt werden.
- Das ärztliche Zeugnis wurde vereinfacht, so entfällt beispielsweise die Wiederholungspflicht bei eingeschränkter Sehschärfe. Auch diese Änderung gilt ebenfalls für diejenigen, die bereits Inhaber eines Sportbootführerscheins sind.
- Der Arzt muss das Zeugnis künftig in einem geschlossenen Umschlag direkt an den Prüfungsausschuss senden. Der Sportbootführerscheinbewerber erhält eine Kopie.
- Die Gebühren schließen die Reisekosten der Prüfer sowie etwaige Raumkosten ein.
- An den Formaten des Sportbootführerscheins ändert sich vorläufig nichts. Die Einführung des vorgesehenen Scheckkartenformats erfolgt zu einem späteren, derzeit noch nicht festgelegten Zeitpunkt.
(Stand: 05/2017, Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung)